Das Konzept der Definitionsmacht
Eine Antwort auf rechtsstaatliche Sanktionsformen sexualisierter Gewalt
Sexualisierte Gewalt ist kein von pathologischen Einzeltätern1 verübtes Verbrechen, vielmehr spiegelt sie – wie andere Gewaltverhältnisse – ein Herrschaftsgefüge wider. Sie ist in den modernen Nationalstaat eingeschriebene Struktur. Die Antworten darauf sind jene bürgerlicher Rechtsstaatlichkeit: objektive Wahrheitsfindung gefolgt von Bestrafung oder Freispruch. Betroffene werden als Zeugen/Zeuginnen (Ö) beziehungsweise Nebenkläger/Nebenklägerinnen (D) angehört, allerdings immer im Kontext sexistischer stereotypisierender Vorstellungen von Geschlechtszugehörigkeit. Diese Rechtsform wird durch das Konzept der Definitionsmacht kritisiert. Gepaart mit Parteilichkeit soll es einen anderen Umgang mit sexualisierter Gewalt anbieten, nämlich die Möglichkeit Betroffene und ihre Bedürfnisse in den Mittelpunkt zu stellen. Im Folgenden sollen die beiden Formen des Umgangs mit sexualisierter Gewalt in ausgewählten Aspekten dargestellt und auf ihre jeweilige Problematik in einzelnen Punkten hin untersucht werden.
Zur Produktion von Gewaltverhältnissen
Mit der Trennung der Sphären von Öffentlichkeit und Privatheit im Zuge europäischer Staatsbildungsprozesse wurde familiäre Privatheit zur „privaten Gewaltverwaltung“2. Das Konzept der Privatheit schuf für Frauen*3 ökonomische und rechtliche Abhängigkeit von ihren Ehemännern, während es einen Rückzugsraum für Männer* in eine scheinbar politikfreie Sphäre darstellte. Diese angebliche Politik-Freiheit ermöglichte, innerhäusliche Macht- und Gewaltverhältnisse unbeachtet zu lassen, indem die sogenannte Privatsphäre als vor staatlichen Eingriffen schützenswerter Raum konstruiert wurde.4
Der Staat gründet auf Macht- und Herrschaftsverhältnissen und kann daher jede Form von Gewalt immer nur verschieben oder abschwächen, jedoch nicht beseitigen.
Werden Gewaltverhältnisse privatisiert, also aus der staatlichen Verantwortung entlassen, bedeutet das ein gleichzeitiges Akzeptieren von innerhäuslicher5 Gewalt. Die nur zögerliche Bereitschaft, das Recht auf Privatsphäre nicht mehr über das Recht auf ein gewaltfreies Leben zu stellen, zeigt sich unter anderem am staatlichen Umgang mit Vergewaltigung in der Ehe. Sexuelle Gewalt in der Ehe als anerkannte Form des Zusammenlebens von Männern* und Frauen* war schlicht nicht existent. Die Ehe legte die sexuelle Verfügbarkeit der Partner/Partnerinnen füreinander fest, sodass sexualisierte Gewalt demnach gar kein Gewaltakt mehr sein konnte. Dieses sogenannte Ehegattenprivileg wurde im deutschen und österreichischen Strafrecht erst in den neunziger Jahren abgeschafft, in Österreich wurde Vergewaltigung erst 2004 von einem Antrags- in ein Offizialdelikt umgewandelt, also diesbezüglich der außerehelichen Vergewaltigung gleichgesetzt.
Das Recht ist ein zentrales Instrument des Staates, mit dem er den Umgang mit sexualisierter Gewalt regelt, es ist die staatliche Antwort auf sexualisierte Übergriffe6. Recht greift in das Leben von Menschen ein, es imaginiert die Gleichheit von Individuen, während es tatsächlich gruppenspezifisch agiert und Diskriminierungen festschreiben – ihnen aber ebenso entgegenwirken – kann. Je nach Individuum und Situation ist die Auswirkung des Rechtsdiskurses, seine „hegemoniale Bedeutung“7 eine andere. Einen sexualisierten Übergriff anzuzeigen hängt von der Erwartung der Betroffenen ab, ob die Anzeige erfolgreich sein wird, auf welchen Umgang sie bei den Behörden stoßen wird, ob sie in der Lage sein wird, das Erlebte wieder und wieder zu erzählen. Die Benennung von Rechtsverhältnissen spiegelt deren Bewertung wieder (z.B.: strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit), die Bewertung von Delikten in Form von Gerichtsurteilen „konstruieren die rechtliche Realität dessen, was jemandem zugestoßen ist oder nicht.“8
Der bürgerliche Rechtsstaat ist in der Lage, Gewaltverhältnisse zu produzieren, genauso wie er befähigt ist, sie einzugrenzen. Am Beispiel von Gewalt im sozialen Nahraum werden Vorteile von Rechtsstaatlichkeit, wie auch deren Widersprüche besonders deutlich. So haben beispielsweise die Gesetzgebungen zum Gewaltschutz wesentlich dazu beigetragen, Frauen* Auswege aus Gewaltbeziehungen zu ermöglichen9. Indem der Staat Machtverhältnisse schafft, bedingt er jedoch erst die ‚Verletzungsoffenheit‘ von Individuen. Wird Machtungleichgewicht verringert, verringern sich auch ‚Verletzungsmacht‘ und ‚-offenheit‘, wodurch ‚Verletzungshandeln‘ beschränkt wird.10 Der Staat gründet auf Macht- und Herrschaftsverhältnissen und kann daher jede Form von Gewalt immer nur verschieben oder abschwächen, jedoch nicht beseitigen. Unter dem Einfluss der zweiten Frauenbewegung insbesondere der Frauenhausbewegung wurde die sexuelle Autonomie von Frauen* in wesentlichen Punkten des Rechts anerkannt, wie dies am Beispiel Vergewaltigung in der Ehe zu sehen ist. Nicht nur im Verhalten von Tätern, sondern auch in der Umsetzung von Rechtsnormen durch die jeweiligen Akteur_innen spielen stereotype Vorannahmen in Bezug auf „Tugendhaftigkeit“, Widerstandswillen, also auf das Verhalten der Betroffenen bei Gericht eine Rolle.
Sexualisierte Gewalt und Rechtsprechung
Anhand des – bekannten und wissenschaftlich relativ ausführlich abgehandelten – „Gynäkologenprozesses“, der zwischen 1984 und 1986 in Berlin stattfand, fallen einige diesbezüglich interessante Aspekte auf.11 Es gibt neuere Beispiele von Urteilen und Prozessverläufen, allerdings ist dieser spezielle Prozess nicht nur deswegen so spannend, weil er unter anderem großes mediales Echo erzeugte, sondern auch, weil so gut wie jedes sexistische Vorurteil in Bezug auf sexualisierte Gewalt durch Angeklagte und Richter_innen re/produziert wurde und jedes einzelne auch fünfundzwanzig Jahre später im Umgang mit sexualisierten Übergriffen, sowohl von staatlicher Seite, als auch von Seiten linker Textproduktion, aufscheint.
Bei dem Prozess verhandelte das Landgericht Berlin sexualisierte Übergriffe einer Ärztin durch zwei ihrer Kollegen. Während die beiden Ärzte zunächst zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, sind sie in zweiter Instanz freigesprochen worden. In ihren Aussagen weisen die beiden Ärzte zunächst darauf hin, dass ihnen „gerüchteweise bekannt war, daß die Nebenklägerin zu mehreren Ärzten intime Verhältnisse hatte“12. Diese Kommentare sind besonders bezeichnend, wenn bedacht wird, dass mit Einführung des „Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten“ von 1794 in der deutschen Rechtssprechung (für Österreich wäre dazu das Josephinische Strafgesetz von 1787 zu nennen) die Unbescholtenheit der Betroffenen nicht mehr maßgeblich für die Anerkennung einer sexualisierten Gewalttat war.13 Dass sich diese Überzeugung jenseits rechtlicher Normen erhalten hat, zeigt sich hier deutlich. Es wird unterstellt, dass sexuell erfahrene Frauen* eine Vergewaltigung als weniger schmerzhaft empfinden, als unerfahrene Frauen*, wobei gleichzeitig der Gewaltakt geleugnet wird.
Ein weiterer Aspekt, der besonders beim Freispruch der beiden Angeklagten eine Rolle gespielt haben dürfte, ist das Konzept der „vis haud integrata“, ein Konzept das seit der Antike bei der Bewertung sexualisierter Gewalt eine Rolle spielt. Gewalt ist demnach ein integraler Bestandteil sexueller Beziehungen zwischen Männern* und Frauen*, sie ist eine „nicht unwillkommene Gewalt“, die als Überwindung des Widerstands zum sexuellen Akt dazugehört. Dieses Deutungsmuster ist kein Einzelfall, es „steht vielmehr im Kontext androzentrischer Auslegungs- und Deutungstraditionen seit der Antike“14 und hat seine Wirkung auch auf heutige Diskurse zu sexualisierter Gewalt nicht eingebüßt.
Angebliches Ziel des rechtsstaatlichen Umgangs mit sexualisierter Gewalt ist es, zu einem objektiven Ergebnis zu kommen, also die „Wahrheit“ zu finden. Das geschieht, indem bis ins kleinste Detail definiert wird, worum es sich bei sexualisierten Übergriffen handelt, welcher Körperteil, welches Objekt wie zum Einsatz kommen muss, um von Vergewaltigung, Nötigung usw. sprechen zu können. Was gänzlich und konsequenterweise ignoriert wird, ist die Definition der Betroffenen. Sie „darf“ darstellen, was sie erlebt hat, muss nicht nur darauf hoffen, dass sich ihr Empfinden mit dem Gesetzestext deckt, es wird im Sinne der „Wahrheitsfindung“ selbst das hinterfragt, was sie als Erlebtes angibt. Dabei spielen, wie dargestellt, sexistische Traditionen und Stereotypisierungen eine maßgebliche Rolle. Ihre Glaubwürdigkeit wird anhand ihres Lebenswandels überprüft, die Art und Weise, ob und wie sie Widerstand geleistet hat, dient der Beurteilung, ob ein Übergriff stattgefunden haben kann. Die Verantwortung für den Übergriff wird, wo das möglich ist, der Betroffenen zugeschrieben.
Definitionsmacht vs. Objektivität?
An diesem Punkt, der sogenannten sekundären Viktimisierung – eine Aufrechterhaltung des Status der Betroffenen als solche durch die Reaktion der Umgebung – setzt das in (Teilen) der linken Szene angewandte Konzept der Definitionsmacht15 an. Betroffenen Definitionsmacht zuzugestehen bedeutet nicht nur, ihnen in der Folge die Möglichkeit zu geben, Forderungen an die Täter zu stellen und sich damit unter anderem einen Schutzraum zu schaffen. Das Konzept der Definitionsmacht dient auch dazu, Betroffene nach einem sexualisierten Übergriff zu stärken, die eigene Handlungsmacht, die ihnen durch den Übergriff kurzfristig entzogen wurde, wieder zu erlangen. Es ist damit ein Aspekt des Empowerment von Betroffenen sexualisierter Gewalt. Der erste Schritt dazu ist die Definition des Erlebten. Dieses Konzept ist für Betroffene aller Gender und jeder sexuellen Orientierung anwendbar.
Das Konzept der Definitionsmacht dient auch dazu, Betroffene nach einem sexualisierten Übergriff zu stärken, die eigene Handlungsmacht, die ihnen durch den Übergriff kurzfristig entzogen wurde, wieder zu erlangen.
Insbesondere wenn auf einen Übergriff Forderungen der Betroffenen folgen, kommt es sehr schnell zu vereinzelten oder auch gruppenübergreifenden Unterstützungserklärungen für die Täter. Es wird Objektivität gefordert, die Definition der Betroffenen in Frage gestellt, Sanktionen als Bestrafung betrachtet, die in linken Zusammenhängen nichts zu suchen haben. Die Folgen sind für Betroffene belastend, mitunter retraumatisierend. Sie erkennen, dass sie und ihre Definitionen in Frage gestellt werden, dass Täter weiterhin gestärkt werden und mit ihrer Strategie des Machterhalts erfolgreich waren.
Die scheinbare Objektivität, die eingefordert wird, unterscheidet sich durch nichts von jenem rechtsstaatlichen Anspruch, alle Parteien anzuhören und deren Aussagen gleiches Gewicht zu zu ordnen, während sich die Sanktionen jedoch in wesentlichen Punkten von Bestrafung unterscheiden. Sanktionen, die infolge von Forderungen wirksam werden, sind nicht dazu gedacht, Täter zu bestrafen. Die Betroffenen stehen im Mittelpunkt, die Umsetzung von Forderungen sollte deren Schutz dienen. Nach einem sexualisierten Übergriff ist es für Betroffene oft unmöglich, mit Tätern einen Raum zu teilen, da die damit verbundene Erinnerung Retraumatisierungen auslösen kann. Das ist auch der Grund, warum nach einem Übergriff Täter bestimmte Räume oft nicht betreten sollen, in denen sich Betroffene aufhalten. Die Reaktionen auf die Veröffentlichung eines Übergriffs sind häufig zusätzlich belastend. Sie sind geprägt von Konfrontationen gegenüber den Betroffenen und Rechtfertigungsdruck.
Die häufige Forderung nach einem Ausschluss von Tätern aus bestimmten Räumen erfährt ganz besonders viel Kritik. Was kritisiert wird, ist insbesondere das unterstellte Bedürfnis, sich der Täter entledigen zu wollen, sich also immer mehr in einen (feministischen) Elfenbeinturm zurückzuziehen und mit den Problemen, die eine patriarchal strukturierte Gesellschaft hervorbringt, nichts zu tun haben zu wollen. Diese Behauptung hat mehrere Lücken: Zum einen wird der Ausschluss von Tätern aus der gesamten Szene so gut wie nie gefordert. Entweder weil Betroffene viel zu große Angst vor der (betroffenenfeindlichen) Reaktion der Szene haben oder aber auch, weil es für ihr eigenes Wohlbefinden gar nicht notwendig ist. Zum anderen sind Betroffene und Unterstützer_innen nicht (alleine) für das Umsetzen antisexistischer Praxis zuständig. Dafür ist die gesamte Szene zuständig und zwar nicht nur, wenn es gerade einen aktuellen „Fall“ zu diskutieren gibt. Und zuletzt: Täter sind für ihr Verhalten verantwortlich. Wir alle leben in einer entlang von Diskriminierungslinien strukturierten Gesellschaft, wir alle müssen mit den Konsequenzen unserer Zugehörigkeit/en zu diskriminierten/herrschenden Gruppen in ihrer Vielfältigkeit umgehen. Wir müssen unser Verhalten dauerhaft reflektieren und mit den Folgen umgehen, die diskriminierendes Verhalten (ob aktiv oder passiv) nach sich zieht. Es wird allzu schnell vergessen, dass weder die Betroffenen, noch die Unterstützer_innengruppen zu verantworten haben, dass ein Übergriff begangen wurde, sondern die Täter. Definitionsmacht, Forderungen und Parteilichkeit sind Reaktionen auf sexualisierte Gewalt.
Antisexismus als Praxis
Die Grenzen des Definitionsmachtskonzept liegen dort, wo auch seine Vorteile verortbar sind: in fehlenden allgemeinen Definitionen. Denn genau das, was das Konzept ausmacht, Betroffene zu ermächtigen, die eigene Handlungsmöglichkeit wiederzuerlangen, in dem als erster und wichtigster Punkt selbst definiert werden kann, dass ein Übergriff stattgefunden hat, birgt Schwierigkeiten, wenn sexistisches Handeln scheinbar nicht anders eingegrenzt werden kann. Eine vielleicht nicht umfassende Lösung wäre es, antisexistische Praxis über das Definitionsmachtkonzept hinaus zu leben. Gerade in Räumen, die sich (plakativ) antisexistischer Praxis verschrieben haben, muss Antisexismus auch durchgesetzt werden (können), ohne betroffen sein zu müssen.
Es wird allzu schnell vergessen, dass weder die Betroffenen, noch die Unterstützer_innengruppen zu verantworten haben, dass ein Übergriff begangen wurde, sondern die Täter.
Oft liegt das Problem ungenügender antisexistischer Praxis in der mangelnden Bereitschaft von Menschen, ihre Umgebung so mitzugestalten, dass sich jede einzelne Person wohlfühlen kann. Meist sind es jene, die auf den Plena sitzen, die sich verantwortlich fühlen (müssen), den Raum zu erhalten. Dass Sexisten für ihr Verhalten verantwortlich sind, ist selbstverständlich, dass sie aber oft ohne Grenzen zu erfahren, ihr Verhalten nicht ändern werden, leider auch. Wird etwas mehr Aufmerksamkeit gefordert, kommt es schnell zur Frage von unerwünschter „Überwachung“ in einem linken Raum. Dass emanzipatorischen Prinzipien durch sexistisches Handeln massiv entgegengearbeitet wird, gerät dabei in Vergessenheit – um nicht zu sagen, wird sexistisch ignoriert. Sexistische Gewaltverhältnisse haben in linken Zusammenhängen keinen Platz. Gewalthandlungen zu sanktionieren ist die Reaktion auf sexistisches Verhalten, die nicht notwendig wäre, gäbe es keine sexistischen Übergriffe.
Es wird zu Recht kritisiert, dass bei Diskussionen um sexualisierte Gewalt nach kurzer Zeit bereits die Täter und die Überlegung, wie mit ihnen umzugehen sei, im Mittelpunkt stehen. Doch die Frage danach, was eine_r tun soll, wenn Freunde einen Übergriff begangen haben, ist berechtigt und wichtig. Nicht nur, weil es schwierig sein kann, parteilich mit Betroffenen zu sein, wenn eine_r den Tätern näher steht. Die Lösung – sich bezüglich des Übergriffs zurückzuziehen und nicht darüber zu sprechen als Möglichkeit, nicht unparteilich zu sein – kommt nicht für alle in Frage und auch das ist verständlich. Eine Möglichkeit, der Betroffenen (und allen potentiell zukünftigen) zugute zu handeln, besteht darin, Täterarbeit zu leisten. Auch Täterarbeit ist zentrale antisexistische Praxis, wenn sie in Abstimmung mit der Betroffenen und vor dem Hintergrund ihrer Forderungen stattfindet. Dabei geht es allerdings nicht darum, Tätern Raum zu geben für ihre „Version“, für ihr Selbstmitleid, für ihre Bestätigung. Es geht vielmehr darum, Raum zu geben für Selbstreflexion und Arbeit am gewalttätigen Verhalten und dabei unterstützend zu wirken. Das kann nur funktionieren, wenn die Forderungen der Betroffenen eingehalten werden und möglichst in Abstimmung mit der Betroffenen oder deren Unterstützer_innengruppe gehandelt wird. Der erste Schritt dazu ist, Täter darin zu bestärken, die Definition der Betroffenen zu respektieren und die eigenen (Selbstschutz)bedürfnisse in den Hintergrund zu stellen. Dass Täter eine eigene Version des Übegriffs haben, ist klar. Wichtig ist, was sie und ihre Umgebung damit tun. Das Bild zurechtzurücken und zu akzeptieren, dass die Betroffene einen Übergriff erlebt hat, ist ein wichtiger Aspekt.
Es ist wichtig, dass Betroffene einen Übergriff selbst definieren, denn nur sie haben eine sexualisierte Grenzüberschreitung als solche erfahren. Es gibt keine objektiven Kriterien für Übergriffe. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine universellen Kriterien für Gewalt benötigt werden. Es geht vielmehr darum, den von einer Betroffenen benannten Übergriffscharakter von Handlungen nicht zu leugnen, nur weil sie nicht in unser Schema von Übergriffen passen. Dass Zustimmung von Person zu Person unterschiedlich aussieht, dass auch die einzelnen Handlungen, zu denen Personen zustimmen oder eben nicht, differenziert sind, ist klar – das macht die Vielfältigkeit von Sexualität aus. Darauf zu achten, dass sich beide Personen beim Sex wohlfühlen, macht eben den Unterschied zum Übergriff.
Was die Diskrepanz zwischen rechtsstaatlichem Strafsystem und dem Definitionsmachtkonzept ausmacht, bleibt das Respektieren der Betroffenen als solche und ihrer Forderungen. Weder sollte über die Forderungen hinausgegangen, noch sollten sie in Frage gestellt oder gar ignoriert werden. Doch hier erfährt das Konzept eine weitere Einschränkung. Sekundäre Betroffenheit, beispielsweise das Zusammenleben nicht direkt Betroffener mit Tätern, verhindert möglicherweise ein parteiliches Verhalten der Betroffenen gegenüber. Die eigenen Grenzen – als sekundär Betroffene – zu achten kann im Widerspruch zu Forderungen stehen, ist aber nichtsdestotrotz eine notwendige Maßnahme. Hier gilt es sensibel mit den Wünschen der Betroffenen und den eigenen Bedürfnissen umzugehen. Eine Möglichkeit dazu besteht in Kontaktaufnahme zur Unterstützer_innengruppe oder im Notfall auch zur Betroffenen.
Antisexistische Praxis ist ein zentraler Bestandteil linker Konzepte, wobei Sanktionen alleine keinesfalls anarchistischer Praxis widersprechen. Die Kritik an der alleinigen Definitionsmacht der Betroffenen ist aus dem Grund nicht nachvollziehbar, da die Spezifika sexualisierter Übergriffe nur so berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sind anarchistische Freiräume selbstredend nur sehr begrenzt möglich, und Forderungen nach „korrektem“ anti-hierarchischen Verhalten dürfen nicht in erster Linie an Betroffene und deren Unterstützer_innen gestellt werden. Vielmehr ist die gesamte Szene zuständig, antisexistische Praxis – nicht nur in Form von Reaktion – zu leben und damit Raum zu schaffen, in dem sexualisierte Übergriffe keinen Platz haben. Nur so können linke Räume zumindest temporär Frei-Räume außerhalb der Gewaltförmigkeit einer Gesellschaft werden.
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Mit einer genderspezifischen Schreibweise soll hier auf die spezielle Form sexistischer Gewaltverhältnisse hingewiesen werden. Sie weist auf männliche Sozialisation und damit einhergehend die Konstruktion von Männlichkeit als wesentlichen Bestandteil sexistischer Strukturen und daraus resultierender Gewalt an Frauen hin. ↩
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Sauer, Birgit: Geschlechtsspezifische Gewaltmäßigkeit rechtsstaatlicher Arrangements und wohlfahrtsstaatlicher Institutionalisierungen. Staatsbezogene Überlegungen einer geschlechtersensiblen politikwissenschaftlichen Perspektive. S. 90. In: Dackweiler, Regina/Schäfer, Reinhild (Hrsg.): Gewalt-Verhältnisse. Feministische Perspektiven auf Geschlecht und Gewalt. Frankfurt/New York 2002. S. 81-106. ↩
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* verweist auf die Konstruktion von Geschlechtszugehörigkeit und die damit zusammenhängenden Aus- und Einschlußmechanismen ↩
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Die Normalität von Gewalt im sozialen Nahraum lässt sich generell an der schleppenden Umsetzung einer adäquaten Gesetzgebung ablesen. In Österreich trat ein umfassendes Gewaltschutzgesetz 1996, in Deutschland erst 2002 in Kraft. ↩
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Ich verwende diesen Begriff ansstelle von „innerfamiliär“ in Bezug auf Gewalt im sozialen Nahraum. Das „Haus“ steht hier für den Nahraum von Täter und Betroffener. ↩
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Vgl. im Folgenden: Holzleithner, Elisabeth: Recht Macht Geschlecht. Legal Gender Studies. Eine Einführung. Wien 2002. ↩
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Ebd. S 16. ↩
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Ebd. ↩
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Vgl. zum Gewaltschutzgesetz für Ö insbes.: Dearing, Albin/Haller, Birgitt: Schutz vor Gewalt in der Familie. Das österreichische Gewaltschutzgesetz. Wien 2005. Für D: Baer, Susanne/Schweikert, Birgit: Das neue Gewaltschutzrecht. Leitfaden. Baden-Baden 2002. ↩
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Vgl. Popitz, Heinrich: Phänomene der Macht. Tübingen 2004 ↩
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Vgl. Künzel, Christine: „Der Berliner „Gynäkologen-Prozess“ (1984-1986)“. In: Dies. (Hg.): Unzucht – Notzucht – Vergewaltigung. Definitionen und Deutungen sexueller Gewalt von der Aufklärung bis heute. Frankfurt/New York 2003. S. 187 – 203. ↩
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Ebd. S. 191. ↩
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Dane, Gesa: „Zeter und Mordio“ Vergewaltigung in Literatur und Recht. Göttingen 2005. S. 78. ↩
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Künzel 2003. S. 195. ↩
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Vgl. ausführlich zum Konzept der Definitionsmacht: re.ACTion: Antisexismus reloaded. Zum Umgang mit sexualisierter Gewalt. Ein Handbuch für die antisexistische Praxis. Münster 2007. ↩